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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter des Monats Februar 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter

2.

Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung?

3.

GmbH-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Rente zulässig

4.

Rechnung auf Papier: Extrakosten sind unzulässig

5.

Lohnsteuerfreibetrag: Neuer Antrag nötig

6.

Einheitsbewertung ist verfassungswidrig

7.

Irrtum über die Rechtlage: Keine Wiedereinsetzung möglich

8.

Verletzung von Ermittlungspflichten: Finanzamt darf Bescheid nicht ändern. Oder doch?



1. Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter

Das Bundesfinanzministerium hat ein 38-seitiges Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.

Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.

Das Bundesfinanzministerium äußert sich in diesem Zusammenhang in dem Schreiben vom 14.11.2014 zu folgenden Themen:

Verantwortlichkeit

Allgemeine Anforderungen

Belegwesen (Belegfunktion)

Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)

Internes Kontrollsystem (IKS)

Datensicherheit

Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen

Aufbewahrung

Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit

Datenzugriff

Zertifizierung und Software-Testate

2. Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.

Die Frage der Rechnungsberichtigung hat Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Liegen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden sind in der Regel Nachzahlungszinsen. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Das vorlegende Gericht bittet den Europäischen Gerichtshof deshalb zunächst um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache "Terra Baubedarf-Handel" getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. hierzu die Entscheidungen "Pannon Gép" und "Petroma Transport").

Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom Europäischen Gerichtshof weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss.

Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.

3. GmbH-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Rente zulässig

Wurde für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Direktversicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen, darf der Sonderausgabenhöchstbetrag für Beiträge zum Aufbau einer "Rürup-Rente" pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt werden.

Hintergrund

Der begrenzte Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aufgrund des Alterseinkünftegesetzes verstoßen weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes noch gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden.

So werden auch die Höchstbeträge für die Altersvorsorgeaufwendungen von Personen gekürzt, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch steuerfreie Beiträge erworben haben. Seit dem Jahressteuergesetz 2008 gibt es die Einschränkung, dass der Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben worden sein muss, nicht mehr. Seitdem gehören die Personen, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, generell zum Kreis der einer Kürzung unterliegenden Personen.

Das gilt selbst dann, wenn sie die betriebliche Altersversorgung wirtschaftlich selbst finanzieren, wie z. B. bei einer Direktversicherung. Ob auch in diesen Fällen die Kürzung der Höchstbeträge von 20.000 bzw. 40.000 EUR um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, musste der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall klären.

Der Fall

Eine GmbH hatte zugunsten ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführer A bereits im Jahr 1992 eine Direktversicherung abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge, die dafür anfielen, wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht und pauschal der Lohnsteuer unterworfen. Im Jahr 2008 zahlte A darüber hinaus Beiträge für eine sog. Basis- oder "Rürup-Rente" ein; diese machte er als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt gewährte A im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen der Regelungen zur Kürzung des Höchstbetrags der Altersvorsorgeaufwendungen nur die gekürzte Vorsorgepauschale. A war dagegen der Ansicht, dass diese Kürzung unverhältnismäßig sei und gegen das Grundgesetz verstoße. Das Finanzgericht wies die Klage des A ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten des A und gab dem Finanzamt Recht. Die generelle Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrags für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit vertraglichen Anwartschaftsrechten auf Altersversorgung sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die der gesetzlichen Neuregelung zugrunde liegen, noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums bewegt. Deshalb hatte der Bundesfinanzhof auch nichts gegen die sehr eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge zu einer "Rürup-Rente" nichts einzuwenden.

4. Rechnung auf Papier: Extrakosten sind unzulässig

Elektronische Rechnungen sind kostenfrei, zusätzliche Rechnungen auf Papier kosten extra. Dieser Vorgehensweise, die vor allem von Mobilfunkanbietern praktiziert wird, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt.

Die Begründung: Es ist die vertragliche Pflicht eines jeden Unternehmens, eine Rechnung in Papierform zu erstellen. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der nur die elektronische Rechnung kostenfrei ist, ist deshalb nicht zulässig.

Ein Unternehmen kann sich nicht darauf verlassen, dass jeder Kunde einen Internetanschluss zur Verfügung hat. Deshalb ist die kostenlose Zusendung von Papierrechnung ohne Aufpreis und ohne, dass der Kunde dies ausdrücklich verlange, vertragliche Pflicht.

Von dieser Pflicht nimmt der Bundesgerichtshof nur die Unternehmen aus, die ihre Dienstleistungen ausschließlich online vertreiben. Im entschiedenen Fall traf dies auf die Beklagte, einen Mobilfunkanbieter, nicht zu.

5. Lohnsteuerfreibetrag: Neuer Antrag nötig

Arbeitnehmer müssen einen Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2015 neu beantragen, sonst kann dieser bei der Entgeltabrechnung nicht berücksichtigt werden. Denn für den Arbeitgeber sind immer die in der ELStAM-Datenbank hinterlegten Daten maßgeblich.

Welche Freibeträge neu beantragt werden müssen

Für die persönlichen Freibeträge gilt im Lohnsteuerverfahren 2015 weiterhin die jahresbezogene Betrachtungsweise. Die Berücksichtigung dieser Freibeträge setzt deshalb einen neuen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt voraus.

Freibeträge für den Lohnsteuerabzug, z. B. für Werbungskosten aufgrund Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, müssen in jedem Fall neu beantragt werden. Entsprechend gilt dies für Arbeitnehmer mit Steuerklasse II und Kindern ab 18 Jahren und für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehegatten.

Ausnahmen: Die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden automatisch ohne neuen Antrag bis zu dem nachgewiesenen Gültigkeitsende berücksichtigt, ebenso wie mehrjährig gewährte Kinderfreibetragszähler für volljährige Kinder.

Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen oder die abziehbaren Beträge insgesamt die Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten. Bei den Werbungkosten muss darüber hinaus der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR überschritten sein.

Antragsfrist

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015 kann bis 30.11.2015 gestellt werden. Wird der Antrag spätestens im Januar 2015 gestellt, werden die Freibeträge noch rückwirkend zum 1.1.2015 gewährt. Danach gilt, dass der Jahresfreibetrag auf die noch verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig verteilt wird – jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Vereinfachter Antrag

Die Arbeitnehmer, bei denen sich der bisher eingetragene Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren nicht geändert hat, können einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Wer erstmals einen Lohnsteuerfreibetrag beantragt, muss den 4-seitigen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verwenden.

ELStAM

Ist beim Arbeitnehmer ein Freibetrag zu berücksichtigen, speichert das Finanzamt dies als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank. Der Arbeitgeber erhält die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale (einschließlich der Freibeträge) mit der nächsten monatlichen Änderungsliste übermittelt und muss diese beim Lohnsteuerabzug zwingend anwenden.

6. Einheitsbewertung ist verfassungswidrig

Entgegen der anders lautenden, früheren Entscheidung hält der Bundesfinanzhof jetzt die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für verfassungswidrig, weil sie nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind.

Hintergrund

Einheitswerte bilden zusammen mit den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz festgestellt (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und andere Grundstücke).

Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind die Wertverhältnisse für den Grundbesitz im Hauptfeststellungszeitpunkt; in den alten Bundesländern und in West-Berlin ist dies der 1.1.1964.

Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel, die sich aus dem lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt und den darauf beruhenden Wertverzerrungen ergaben, hatte der Bundesfinanzhof bislang die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens immer als verfassungsgemäß beurteilt – und zwar auch noch für Feststellungszeitpunkte bis zum 1.1.2007.

Allerdings hatte der Bundesfinanzhof auch darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, nicht vereinbar ist.

Eine allgemeine Neubewertung ist bisher nicht erfolgt und so hat der Bundesfinanzhof seine Ankündigung wahr gemacht: Er hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für verfassungswidrig, und zwar spätestens ab dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009. Zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit hat der Bundesfinanzhof die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Fall

K hatte im Jahr 2008 im Wege der Zwangsversteigerung ein Ladenlokal erworben (Teileigentum an einem im ehemaligen Westteil von Berlin gelegenen Mehrfamilienhaus). Das Finanzamt rechnete das Objekt dem K zu; laut Bescheid beträgt der Einheitswert wie bisher 21.576 EUR. Diesen Einheitswert hatte das Finanzamt auf den 1.1.1994 gegenüber dem Voreigentümer festgestellt. K hält die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts für verfassungswidrig und ist deshalb der Ansicht, dass dieser Einheitswert ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten kann. Mit seiner Klage wollte K die ersatzlose Aufhebung des Einheitswerts erreichen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schließt sich der Auffassung des K an. Die Karlsruher Richter gehen ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens aus; sie legten die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Begründung: Die fortdauernde Maßgeblichkeit der veralteten Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 ist spätestens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar. Sie verstößt deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Durch den Verzicht des Gesetzgebers auf spätere weitere Hauptfeststellungen kommt es zu erheblichen Wertverzerrungen bei den Einheitswerten. Diese Wertverzerrungen werden auch nicht dadurch ausgeglichen, dass bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Wertfortschreibung vorgenommen wird.

Die Hauptursache für die erheblichen Wertverzerrungen ist die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung besonders im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen im Immobilienmarkt. Diese finden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert. So werden z. B. aktuell maßgebliche wertbildende Faktoren wie Energieeffizienz oder das Vorhandensein von Solaranlagen, Wärmepumpen, Lärmschutz oder Anschlüssen an Hochgeschwindigkeitsdatennetze nicht im Einheitswert abgebildet. Der Grund: Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausstattung bei Gebäuden sind auf die Verhältnisse und den Ausstattungsstandard im Hauptfeststellungszeitpunkt fixiert und werden seit 1966 im Wesentlichen unverändert angewendet.

7. Irrtum über die Rechtlage: Keine Wiedereinsetzung möglich

Spätestens mit der Einkommensteuererklärung muss ein Steuerpflichtiger den Antrag auf Besteuerung von Kapitalerträgen stellen. Wird diese gesetzlich festgelegte Frist versäumt, kommt grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Hintergrund

Der Kläger erhielt am 30.11.2010 eine Gewinnausschüttung aus einer Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 18.000 EUR zu; hiervon wurde Kapitalertragsteuer einbehalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 trug der Kläger diese Ausschüttung in Zeile 7 der Anlage KAP ein. Er beantragte in Zeile 4 zudem die Günstigerprüfung. Einen Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer für die Gewinnausschüttung (Zeilen 25 und 26) stellte er nicht. Auch die Zeilen 55 bis 57 zu den anzurechnenden Steuern ließ er leer.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2010 führte das Finanzamt nur die Günstigerprüfung durch. Der Einspruch des Klägers, mit dem er die Besteuerung nach dem Regeltarif unter Berücksichtigung der Teilfreistellung begehrte und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht scheiterte der Kläger ebenfalls. Das Finanzgericht ist wie das Finanzamt der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer Besteuerung nach dem Regeltarif nicht erfüllt sind, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht schon in der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt hat.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht, da den Kläger an der verspäteten Antragstellung ein Verschulden trifft. In den Zeilen 24 und 25 der amtlichen Anlage KAP für 2010 wird empfohlen, die Anleitung zur Anlage KAP heranzuziehen; dort ist ein deutlicher Hinweis darauf enthalten, dass die in diesen Zeilen zu machenden Angaben und die zu stellenden Anträge nach Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt nicht mehr nachgeholt werden können. Wegen dieses Hinweises hätte der Kläger seinen Irrtum über die Verwirkung des Antragsrechts vermeiden können.

8. Verletzung von Ermittlungspflichten: Finanzamt darf Bescheid nicht ändern. Oder doch?

Das Finanzamt darf einen Änderungsbescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen grundsätzlich nicht erlassen, wenn ihm die Tatsache infolge Verletzung von Ermittlungspflichten verborgen geblieben ist. Das verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben. Ausnahme: Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen wiegt schwerer.

Hintergrund

Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 Schuldzinsen in Höhe von 34.073 EUR. Beigefügt war eine Abrechnung der Bank vom 6.4.2009 für das 1. Quartal 2009. Da in dieser Abrechnung auch Zinsen für die "Vorperiode (2008)" von mehr als 34.522 EUR ausgewiesen waren, berücksichtigte das Finanzamt die Schuldzinsen wie beantragt.

Bei der Veranlagung für 2009 stellte sich aufgrund einer Zinsbescheinigung der Bank vom 6.12.2011 heraus, dass der Kläger im Jahr 2008 tatsächlich nur Schuldzinsen in Höhe von 16.081 EUR gezahlt hatte. Das Finanzamt änderte den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2008 wegen einer neuen Tatsache zuungunsten des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, das Finanzamt hätte wegen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht den Bescheid nicht korrigieren dürfen.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an und hat entschieden, dass der Bescheid für 2008 geändert werden durfte. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht dem nicht entgegen.

Es liegt zum einen eine neue Tatsache vor. Bei Erlass des ursprünglichen Bescheids waren die tatsächlich im Jahr 2008 gezahlten Zinsen dem zuständigen Sachbearbeiter nicht bekannt.

Zum anderen liegt keine die Änderung ausschließende Pflichtverletzung vor. Zwar hätte der Sachbearbeiter angesichts der Verzugszins-/Gebührenabrechnung für das 1. Quartal 2009 bei etwas Überlegung auch zu dem Schluss kommen können, dass Verzugszinsen in dem dort bezeichneten Zeitraum nur entstanden sein können, wenn Zahlungen im Jahr 2008 nicht vollständig erfolgt sind. Diese Pflichtverletzung wurde jedoch durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers überlagert.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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